Die Vorinstanz fragte den Beschwerdeführer lediglich in einer lapidaren E-Mail vom 16. August 2021, also kurz vor Ablauf der Frist für die Erfüllung der Massnahme B, ob er sich bereits entschieden habe, welchen Beruf er ausüben möchte.52 Das heisst, die Vorinstanz hat mit dem Beschwerdeführer weder die Möglichkeiten besprochen (Berufsrichtungen definiert), noch hat sie die offensichtlich vorhandenen Informationsund Wissenslücken des Beschwerdeführers geschlossen. Die Vorinstanz hat also die von ihr selbst festgelegte Massnahme A nicht eingehalten.