Als zweiter Teil der Massnahme A hätte sich auch die Vorinstanz entsprechende Gedanken zu möglichen Berufen machen müssen, mit dem Ziel anlässlich eines Gesprächs gemeinsam die Möglichkeiten zu besprechen. Wobei unter diesen «Möglichkeiten» die in Massnahme B genannte Festlegung von «ein paar Berufsrichtungen» verstanden werden muss. Gemäss den Akten hat jedoch nie ein solches Gespräch stattgefunden.51 Die Vorinstanz fragte den Beschwerdeführer lediglich in einer lapidaren E-Mail vom 16. August 2021, also kurz vor Ablauf der Frist für die Erfüllung der Massnahme B, ob er sich bereits entschieden habe, welchen Beruf er ausüben möchte.52