Der Beschwerdeführer hat die Massnahme B folglich bis zu diesem Zeitpunkt nicht umgesetzt. Es wäre jedoch an der Vorinstanz gewesen, einen konkreten Zeitplan festzulegen, aus der (vorersten) Nichterfüllung darf dem Beschwerdeführer keinen Nachteil erwachsen. Überdies ist zweifelhaft, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer über das schweizerische Berufsbildungssystem informiert hat und er der Forderung (Massnahme B) überhaupt hätte nachkommen können. So hat die Vorinstanz in ihrer Falldokumentation am 12. Januar 2021 vermerkt: «Möchte einen Termin für eine Berufsbestimmung und vileicht [sic!] auch Berufssystem erklärung [sic!]». Ein solcher Termin hat jedoch nie stattgefunden.