Die Haltung der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, mit dem Deutschniveau B1 eine Stelle zu finden, 43 ist zwar nicht grundsätzlich falsch, hat sich aber bisher nicht bestätigt und hängt stark von einer zukünftigen Arbeitgeberin ab. Es wäre unter den genannten Umständen verfehlt, die Zeit während dem Besuch des Brückenangebots sowie der Lehrstellensuche abzuwarten, ohne sie gezielt zur Verbesserung der Deutschkenntnisse zu nutzen, mit dem Risiko, dass der Beschwerdeführer im nächsten Sommer mangels ausreichenden Deutschkenntnissen keine Lehrstelle findet. Damit ist der individuelle Bedarf nach einem weiteren Deutschkurs bis zur Erlangung des Niveau B2 erstellt.