Da eine Berufslehre frühestens im August 2023 begonnen werden kann und der Beschwerdeführer derzeit nur während zwei Tagen pro Woche das Brückenangebot – es handelt sich dabei nicht um einen Sprachkurs – besucht,42 hat der Beschwerdeführer ausreichend Kapazität, nebst Brückenangebot, Lehrstellensuche und Schnupperlehren einen Deutschkurs zu absolvieren. Die Haltung der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, mit dem Deutschniveau B1 eine Stelle zu finden, 43 ist zwar nicht grundsätzlich falsch, hat sich aber bisher nicht bestätigt und hängt stark von einer zukünftigen Arbeitgeberin ab.