Mit den Sprachniveau B2 wäre der Beschwerdeführer in der Lage, Inhalte komplexer Texte und abstrakter Themen zu verstehen, sich spontan und fliessend zu verständigen und ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne grössere Anstrengungen auf beiden Seiten zu führen. Mit dem Niveau B1 hingegen, kann der Beschwerdeführer «nur» die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge geht.41