Es ist also davon auszugehen, dass die Vorinstanz trotz entsprechendem Auftrag keine Potenzialabklärung vorgenommen und somit die individuellen Lernvoraussetzungen des Beschwerdeführers nicht ermittelt und folglich auch nicht über das am besten passende Vorgehen befunden hat. Mangels Potenzialabklärung sind die individuellen Lernvoraussetzungen sowie der individuelle Bedarf nach einer Sprachförderung im Folgenden anhand der Vorakten zu prüfen.