Bezüglich Spracherwerb ist die Vorinstanz als regionaler Partner verpflichtet, im Rahmen einer Potenzialabklärung die individuellen Lernvoraussetzungen zu prüfen und auf dieser Grundlage das am besten passende Vorgehen zu prüfen. Vorliegend befindet sich in den Vorakten keine Potenzialabklärung und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz eine solche erstellt hat. Es ist also davon auszugehen, dass die Vorinstanz trotz entsprechendem Auftrag keine Potenzialabklärung vorgenommen und somit die individuellen Lernvoraussetzungen des Beschwerdeführers nicht ermittelt und folglich auch nicht über das am besten passende Vorgehen befunden hat.