Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu erwerben (Art. 4 Abs. 2 Bst. a bis c SAFG). Je nach Integrationszielen nimmt er hierfür an Massnahmen zum Spracherwerb und zur Arbeitsintegration und Bildung teil (Art. 20 Abs. 2 Bst. c und d SAFV).