In der nachfolgenden Würdigung ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen individuellen Bedarf nach einer weiteren Sprachförderung hat (Erhöhung der Integrationschancen in den ersten Arbeitsmarkt oder in eine berufliche Ausbildung) und in einem zweiten Schritt, ob ein Verweigerungsgrund gegeben ist (Erfüllung Integrationsplan). 3.2.3 Individueller Bedarf Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling 27 und damit eine Person nach Art. 2 Abs. 1 SAFG. Er ist demnach insbesondere verpflichtet, eine Amtssprache zu erlernen und aus eigenen Mitteln für seinen Lebensunterhalt aufzukommen sowie die notwendige Bildung für die