Daraus folgt schliesslich auch, dass eine Verweigerung der Förderung nur zulässig ist, wenn zwischen den gestellten aber nicht erfüllten Forderungen und der Förderung einen Zusammenhang besteht, spricht die Förderung angesichts der nicht erfüllten Forderung nicht zielführend wäre. Fehlt ein solcher Zusammenhang, ist die Förderung zu gewähren, gleichzeitig kämen aber – je nach Schwere – Sanktionen nach Art. 16 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 36 SHG zum Tragen.