Die Verweigerung einer Förderung muss also im Verhältnis zur Nichterfüllung einer Forderung stehen. Kommt eine betroffene Person den Forderungen im Grundsatz nach, dürfte die Verweigerung eines weiterführenden Sprachkurses weder verhältnismässig noch mit dem öffentlichen Interesse einer raschen Integration vereinbar sein.