3.2.2.4 Nach dem Geschriebenen sind Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG verpflichtet, einerseits eine Amtssprache zu lernen und andererseits aus eigenen Mitteln für den Lebensunterhalt aufzukommen (Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b SAFG). Die Chancen auf eine den Qualifikationen entsprechende Arbeitsstelle sind regelmässig besser, je höher das Sprachniveau der betroffenen Person ist. Das heisst, die Fähigkeit längerfristig aus eigenen Mitteln für den eigenen Lebensunterhalt und gegebenenfalls jener der Familie aufzukommen, hängt massgebend von den vorhandenen Sprachkompetenzen ab.