3.2.2.2 Soweit dies zur Erreichung der individuellen Integrationsziele erforderlich ist, nimmt eine betroffene Person als Ergänzung zu den Angeboten der Regelstrukturen an den Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung teil (Art. 20 Abs. 1 SAFV21). Diese umfassen insbesondere Massnahmen zum Spracherwerb und Massnahmen zur Arbeitsintegration und Bildung (Art. 20 Abs. 2 Bst. c und d SAFV).