19 Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Bst. a), vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Bst. b), offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Bei träge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Bst. c).