3.2.2.1 Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG tragen zu ihrer Integration bei und leisten einen aktiven persönlichen Beitrag dafür (Art. 4 Abs. 1 SAFG).19 Sie sind insbesondere verpflichtet, eine Amtssprache zu erlernen, aus ihren eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und die notwendige Bildung für die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu erwerben (Art. 4 Abs. 2 Bst. a bis c SAFG). Damit wird nach dem Grundsatz «Fordern und Fördern» eine aktive Grundhaltung gefordert, die erforderlichen Sprach- und Grundkompetenzen zur