Ein Klient sei nach Art. 4 SAFG nicht nur verpflichtet, eine Amtssprache zu erlernen, sondern auch aus eigenen Mitteln für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Da der Beschwerdeführer bis jetzt keine Integrationsmassnahmen umgesetzt habe, die in die beschriebene Richtung führen würden, könne keine Grundlage geschaffen werden, zu entscheiden, ob eine Sprachförderung im Hinblick auf eine raschere Integration in den ersten Arbeitsmarkt zielführend sei.