Eine automatische Weiterführung der Sprachförderung sei unter dem Gesichtspunkt der individuellen, am Arbeitsmarkt ausgerichteten Orientierung, des individuellen Bedarfs sowie dem Grundsatz «fördern und fordern» nicht vorgesehen. Im Integrationsplan müssten Massnahmen und Ziele definiert werden, die eine Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Sprachförderung bilden. Der Beschwerdeführer sei also dazu angehalten, die definierten Massnahmen des Integrationsplans umzusetzen, damit eine Sprachförderung ab B1 erwägt werden könne. Ein Klient sei nach Art.