Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er habe für die Finanzierung eines B2 Deutschkurses nach Vereinen und Stiftungen gesucht. Der Verein D.___ habe ihm den B2.1 Kurs vom 13. September 2021 bis zum 8. Oktober 2021 finanziert. Die Finanzierung der Förderkurse B2.2 bis B2.4 seien jedoch von der Stiftung E.___ abgelehnt worden, da die Vorinstanz die Fragen der Stiftung nicht beantwortet habe. Die Vorinstanz verweigere also nicht nur die Finanzierung des Kurses, sondern sabotiere auch andere Lösungen. Er habe jegliches Vertrauen in die Vorinstanz verloren.18