Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfah- rens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Die Verfahrensund Parteikosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG).