Mit dem Wechsel zu einem neuen zuständigen regionalen Partner ist nicht mehr die Vorinstanz zuständig, um über die Finanzierung eines weiterführenden Sprachkurses zu entscheiden, sondern das C.___. Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde, d.h. die Verpflichtung der Vorinstanz, einen Deutschkurs B2 zu finanzieren, bliebe mangels Zuständigkeit der Vorinstanz ohne praktischen Nutzen für den Beschwerdeführer. Eine Anweisung zur Finanzierung eines weiterführenden Deutschkurses gegenüber dem neu zuständigen regionalen Partner fällt, da dieser am Verfahren nicht beteiligt ist, ausser Betracht.