2.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2021 sinngemäss, es sei ihm ein weiterführender Deutschkurs B2 zu finanzieren. Der Beschwerdeführer wird seit dem 1. Dezember 2022 vom C.___ als neu zuständiger regionaler Partner betreut. Die Situation des Beschwerdeführers hat sich demzufolge erneut massgebend verändert. Mit dem Wechsel zu einem neuen zuständigen regionalen Partner ist nicht mehr die Vorinstanz zuständig, um über die Finanzierung eines weiterführenden Sprachkurses zu entscheiden, sondern das C.___.