2.2 Jede Rechtsverfolgung setzt grundsätzlich ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse bzw. schutzwürdiges Interesse voraus. Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos. Es wird alsdann förmlich als erledigt erklärt, d.h. abgeschrieben.11 Das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid kann aus verschiedenen Gründen entfallen. Das VRPG fasst alle Fälle, in denen das Rechtsschutzinteresse verlorengeht, unter dem Begriff der Gegenstandslosigkeit zusammen. Der Begriff der Gegenstandslosigkeit umfasst namentlich auch den Abstand – Rückzug oder Anerkennung von Begehren – sowie den Vergleich.12