Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Generalsekretariat Rechtsabteilung Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2021.GSI.2951 / ang Abschreibungsverfügung vom 22. Dezember 2022 in der Beschwerdesache A.___, Beschwerdeführer gegen B.___, Vorinstanz betreffend Ablehnung der Finanzierung eines weiterführenden Sprachkurses B2 (Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2021) 1/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) zieht in Erwägung: 1. Sachverhalt 1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist anerkannter Flüchtling und wurde vom 1. Juli 2020 bis am 30. November 20221 von der B.___ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Flüchtlings- sozialhilfe unterstützt.2 1.2 Der Beschwerdeführer stellte nach Erreichen des B1 telc Zertifikats3 im Juli 2021 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Finanzierung eines Deutschkurses B2. 1.3 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021, adressiert an das Amt für Integration und Soziales (AIS), rügte der Beschwerdeführer die Art und Weise der Betreuung durch die Vorinstanz (Unter- stützung bei der Wohnungssuche, Androhung von wirtschaftlichen Sanktionen bei Verweigerung den Integrationsplan zu unterschreiben, Verhältnis zum Jobcoach) und beantragte einen Organi- sationswechsel.4 1.4 Per Brief vom 17. November 20215 sowie per E-Mail vom 29. November 2021 bat das AIS den Beschwerdeführer, sich mit seinen Anliegen direkt an die Vorinstanz zu wenden und machte ihn auf die Möglichkeit, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, aufmerksam. 6 1.5 Mit Verfügung vom 24. November 2021 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwer- deführers um Finanzierung eines Deutschkurses B2 ab und wies ihn auf seine Pflicht hin, die Wei- sungen der Vorinstanz zu befolgen.7 1.6 Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Deutschkurs B2 zu finanzieren. Zudem sei ihm ein Wechsel des zuständigen regionalen Partners zu gewähren. 1 Vgl. Schreiben AIS vom 2. November 2022 2 Verfügung vom 24. November 2021 (Beschwerdebeilage) 3 Telc Zertifikate «The European Language Certificates» vgl. https://www.europaeischer -referenzrahmen.de/telc.php, zuletzt besucht am 12. Oktober 2022 4 Schreiben Beschwerdeführer an AIS vom 29. Oktober 2021 (Vorakten) 5 Hinweis: Das Schreiben vom 17. November 2021 ist nicht in aktenkundig, das AIS verweist in der E-Mail vom 29. No- vember 2021 darauf. 6 E-Mail AIS an Beschwerdeführer vom 29. November 2021 (Vorakten) 7 Verfügung vom 24. November 2021 (Beschwerdebeilage) 2/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 1.7 Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,8 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 3. Februar 2022 sowie in der ergänzten Beschwerde- vernehmlassung vom 2. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. 1.8 Die Vorinstanz hat mit Eingabe vom 14. September 2022 mitgeteilt, dass der Beschwer- deführer vom 15. August 2022 bis am 7. Juli 2023 ein Brückenangebot der F.___ besuche. 1.9 Mit Verfügung vom 19. September 2022 hat die Rechtsabteilung den Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu seinem aktuellen und praktischen Interesse an seinem Antrag auf Finanzie- rung eines Deutschkurses B2 zu äussern. Mit gleicher Verfügung wurde das Gesuch um Organi- sationswechsel an das zuständige AIS zur Behandlung weitergeleitet. 1.10 Der Beschwerdeführer teilte mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 mit, er habe nach wie vor ein Interesse an der Finanzierung eines Deutschkurses B2, weshalb er an seinem Antrag festhalte. 1.11 Per E-Mail vom 1. Dezember 2022 teilte das AIS der Rechtsabteilung mit, dass es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 2022 den Organisationswechsel von der Vo- rinstanz zum C.___ bewilligt habe. 1.12 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 hat die Rechtsabteilung den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, bis am 16. Dezember 2022 eine Stellungnahme zur beabsichtigten Ab- schreibung inkl. Kostenfolgen einzureichen. 1.13 Sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Vorinstanz wurde die Verfügung vom 2. De- zember 2022 am 3. Dezember 2022 zugestellt. 9 1.14 Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer haben sich seither vernehmen lassen. 2. Schutzwürdiges Interesse 2.1 Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfü- gung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die in- struierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 8 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 9 Vgl. Sendungsverfolgung der Sendungsnummern 98.01.014618.00003529 und 98.01.014618.00003530 3/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 Abs. 1 VRPG10). Gegen die Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen (Art. 39 Abs. 2 VRPG). 2.2 Jede Rechtsverfolgung setzt grundsätzlich ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse bzw. schutzwürdiges Interesse voraus. Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos. Es wird alsdann förmlich als erledigt erklärt, d.h. abgeschrieben.11 Das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid kann aus verschiedenen Gründen entfallen. Das VRPG fasst alle Fälle, in denen das Rechtsschutzinteresse verlorengeht, unter dem Begriff der Gegenstandslosigkeit zusammen. Der Begriff der Gegenstandslosigkeit um- fasst namentlich auch den Abstand – Rückzug oder Anerkennung von Begehren – sowie den Vergleich.12 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2021 sinnge- mäss, es sei ihm ein weiterführender Deutschkurs B2 zu finanzieren. Der Beschwerdeführer wird seit dem 1. Dezember 2022 vom C.___ als neu zuständiger regionaler Partner betreut. Die Situa- tion des Beschwerdeführers hat sich demzufolge erneut massgebend verändert. Mit dem Wechsel zu einem neuen zuständigen regionalen Partner ist nicht mehr die Vorinstanz zuständig, um über die Finanzierung eines weiterführenden Sprachkurses zu entscheiden, sondern das C.___. Eine allfällige Gutheissung der Beschwerde, d.h. die Verpflichtung der Vorinstanz, einen Deutschkurs B2 zu finanzieren, bliebe mangels Zuständigkeit der Vorinstanz ohne praktischen Nutzen für den Beschwerdeführer. Eine Anweisung zur Finanzierung eines weiterführenden Deutschkurses ge- genüber dem neu zuständigen regionalen Partner fällt, da dieser am Verfahren nicht beteiligt ist, ausser Betracht. Dem Beschwerdeführer steht es selbstredend frei, bei dem neu zuständigen re- gionalen Partner ein neues Gesuch um Finanzierung eines weiterführenden Sprachkurses zu stel- len. 2.4 Nach dem Geschriebenen entfällt das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache vollumfänglich und das Beschwerdeverfahren 2021.GSI.2951 ist von der Rechtsabtei- lung als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. m OrV GSI, Art. 14a DelDV GSI und Art. 6 Abs. 1 Bst. e OrgR GS GSI). 3. Kosten 3.1 Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wer ein 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 39 N. 1 12 Daum, a.a.O., Art. 39 N. 3 4/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfah- rens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Die Verfahrens- und Parteikosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Ver- waltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV13). Wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Abstand oder Unterziehung erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie ver- zichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). 3.2 Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens aufgrund der Bewilligung des Organisationswechsels durch das AIS und somit ohne Zutun einer Partei eingetreten. Folglich sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen, wobei hierfür die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt des Gegenstandsloswerdens massgebend ist. 14 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Finanzierung eines weiterfüh- renden Sprachkurses zu Recht verweigerte. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Mitteilung des AIS am 1. Dezember 2022 bereits ein fertiger Entwurf des Beschwerdeentscheids vorlag. Die nachfolgende Prüfung der Prozessaussichten entspricht einem Auszug aus diesem Entwurf und fällt entsprechend ausführlich aus. 3.2.1 Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.2.1.1 Die Vorinstanz bringt in der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2021 vor, der Beschwerdeführer habe vom 2. August 2020 bis zum 29. Oktober 2020 und vom 1. Februar 2021 bis zum 1. Juli 2021 je einen Deutschkurs A1 und B1 besucht und das jeweilige telc Zertifikat erhalten.15 Sie habe die Finanzierung eines weiterführenden Deutschkurses B2 abgelehnt, da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die Arbeitssuche zu starten, Termine bei seinem Jobcoach wahrzunehmen und die Integrationspläne zu unterschreiben. Nach einem Schlichtungsgespräch am 30. März 2021 habe sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, eine Arbeit zu suchen. Er habe sich auf Berufe als Anwalt oder Buchhalter fokussiert. Es sei ihm erklärt worden, dass es schwer 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenveror dnung, GebV; BSG 154.21) 14 Daum, a.a.O., Art. 110 N. 15 mit weiteren Hinweisen 15 Informationen zu den Sprachniveaus nach dem «Gemeinsamen Europäischem Referenzrahmen für Sprachen» (GER) unter: http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/, zuletzt besucht am 28. Oktober 2022 5/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 werde, direkt in diese Berufe einzusteigen. Er sei jedoch nicht bereit gewesen, weniger «hochran- gige» Berufe in Betracht zu ziehen. Sie habe in der internen Jobvermittlung erfolglos nach einer Stelle oder einem Praktikum in der Buchhaltung gesucht. Dementsprechend müssten auch andere Berufe mit weniger hohen Anforderungen in Betracht gezogen werden. Ziel sei die schnellstmög- liche Ablösung von der Sozialhilfe. Mit dem jetzigen Sprachenstand sei es dem Beschwerdeführer möglich, eine passende Arbeit zu finden und sich von der Sozialhilfe abzulösen. 3.2.1.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 21. Dezember 2021 vor, er habe, ohne einen A2 Deutschkurs zwischen dem A1 und dem B1 Kurs absolviert zu haben, das Sprach- niveau B1 innert elf Monaten erreicht. Die Vorinstanz versuche nun, ihn als «Integrations-Wider- stehender» darzustellen, obwohl diese Darstellung im Widerspruch stehe zu seinem schnellen Spracherwerb.16 Er sei nicht dagegen, sich auf Stellen zu bewerben. Er habe nach den Vorberei- tungen (Erstellung Lebenslauf und Motivationsschreiben) im Oktober 2021 begonnen, sich auf Stellen zu bewerben. Er habe sich bisher (Zeitpunkt Einreichung Beschwerde vom 21. Dezem- ber 2021) ohne Erfolg auf etwa zwanzig Stellen beworben ohne positive Rückmeldung. Er habe in seinem Studium in seinem Herkunftsland Buchhaltungskurse belegt und auch als Buchhaltungs- assistent gearbeitet. Er interessiere sich für den Bereich Rechnungswesen. Hierfür sei jedoch mindestens das Niveau B2 und eine Ausbildung erforderlich. Er könne sich auch vorstellen, als Büroangestellter bei einem Anwalt zu arbeiten. Der Jobcoach habe ihn falsch verstanden; er wolle nicht selbst als Anwalt arbeiten. Sein Ziel sei, das B2-Zertifikat zu erhalten und dann eine Lehre oder Ausbildung in einem Bereich zu machen, den ihn interessiere. So könne er sich besser in der Schweiz integrieren. Trotzdem lehne er es nicht ab, sich weiter zu bewerben. Gleichzeitig wolle er jedoch seine Deutschkenntnisse mit einem Deutschkurs B2 verbessern und nicht passiv auf die Bewerbungsergebnisse warten.17 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er habe für die Finanzierung eines B2 Deutschkurses nach Vereinen und Stiftungen gesucht. Der Verein D.___ habe ihm den B2.1 Kurs vom 13. September 2021 bis zum 8. Oktober 2021 finanziert. Die Finanzierung der Förderkurse B2.2 bis B2.4 seien jedoch von der Stiftung E.___ abgelehnt worden, da die Vorinstanz die Fragen der Stiftung nicht beantwortet habe. Die Vorinstanz verweigere also nicht nur die Finanzierung des Kurses, sondern sabotiere auch andere Lösungen. Er habe jegliches Vertrauen in die Vorinstanz verloren.18 3.2.1.3 Die Vorinstanz bringt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 2. März 2022 vor, ab dem Erhalt des A1 Zertifikats sei eine individuelle Sprachförderung vorgesehen. Ihr Integrationsmodell sehe einen begleitenden Sprachunterricht zu den parallel laufenden Integrationsmassnahmen vor. 16 Beschwerde vom 21. Dezember 2021, S. 1 17 Beschwerde vom 21. Dezember 2021, S. 4 18 Beschwerde vom 21. Dezember 2021, S. 6 f. 6/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 Eine automatische Weiterführung der Sprachförderung sei unter dem Gesichtspunkt der individu- ellen, am Arbeitsmarkt ausgerichteten Orientierung, des individuellen Bedarfs sowie dem Grund- satz «fördern und fordern» nicht vorgesehen. Im Integrationsplan müssten Massnahmen und Ziele definiert werden, die eine Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Sprachförderung bil- den. Der Beschwerdeführer sei also dazu angehalten, die definierten Massnahmen des Integrati- onsplans umzusetzen, damit eine Sprachförderung ab B1 erwägt werden könne. Ein Klient sei nach Art. 4 SAFG nicht nur verpflichtet, eine Amtssprache zu erlernen, sondern auch aus eigenen Mitteln für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Da der Beschwerdeführer bis jetzt keine Integ- rationsmassnahmen umgesetzt habe, die in die beschriebene Richtung führen würden, könne keine Grundlage geschaffen werden, zu entscheiden, ob eine Sprachförderung im Hinblick auf eine raschere Integration in den ersten Arbeitsmarkt zielführend sei. 3.2.1.4 In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 führt der Beschwerdeführer aus, er wolle gerne in einem Beruf arbeiten, in dem er seine Qualifikationen und Erfahrungen einbringen könne, um so der Schweiz nützlich zu sein. Hierfür sei jedoch mindestens ein B2 Niveau erforderlich. Er nehme an einem Brückenangebot teil. Dabei handle es sich jedoch nicht um einen Deutschkurs. Der Kurs finde an zwei Tagen pro Woche statt, an den anderen Tagen habe er genug Zeit und Lust einen B2 Kurs zu besuchen. Er habe im Juli 2022 zwei Schnupperlehren als Elektroinstalla- teur absolviert. Beide Lehrbetriebe hätten ihm jedoch mitgeteilt, dass sie ihm keine Lehrstelle an- bieten könnten, da seine Deutschkenntnisse nicht ausreichend seien. Hätte ihm die Vorinstanz direkt nach seinem Ersuchen einen Deutschkurs B2 Kurs finanziert, hätte er vielleicht bei einer dieser Firmen im August 2022 eine Lehre beginnen können. 3.2.2 Rechtliche Grundlagen 3.2.2.1 Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG tragen zu ihrer Integration bei und leisten einen akti- ven persönlichen Beitrag dafür (Art. 4 Abs. 1 SAFG).19 Sie sind insbesondere verpflichtet, eine Amtssprache zu erlernen, aus ihren eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und die notwendige Bildung für die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu erwerben (Art. 4 Abs. 2 Bst. a bis c SAFG). Damit wird nach dem Grundsatz «Fordern und För- dern» eine aktive Grundhaltung gefordert, die erforderlichen Sprach- und Grundkompetenzen zur 19 Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Bst. a), vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilli- gung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrich- tet (Bst. b), offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Bei träge nach der Asylge- setzgebung mehr ausrichtet (Bst. c). 7/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung rasch zu erwerben. Wobei «For- dern» gegenüber «Fördern» Priorität geniesst.20 3.2.2.2 Soweit dies zur Erreichung der individuellen Integrationsziele erforderlich ist, nimmt eine betroffene Person als Ergänzung zu den Angeboten der Regelstrukturen an den Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung teil (Art. 20 Abs. 1 SAFV21). Diese umfassen insbesondere Massnahmen zum Spracherwerb und Massnahmen zur Arbeitsintegration und Bildung (Art. 20 Abs. 2 Bst. c und d SAFV). 3.2.2.3 Im laufenden Asylverfahren steht die niederschwellige Sprachförderung durch Freiwillige im Fokus, während vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge von einem qualitativ und quantitativ erweiterten Angebot profitieren. Der regionale Partner prüft im Rahmen der Potenzialabklärung die individuellen Lernvoraussetzungen und entscheidet auf dieser Grundlage über das am besten passende Vorgehen. Die regionalen Partner sind dabei frei, in subventionierte Sprachkurse bzw. Angebote auf dem freien Markt zuzuweisen, selbst Angebote zu entwickeln bzw. bestehende ei- gene Angebote fortzuführen oder Mischformen umzusetzen. Ab dem Sprachniveau A1 orientiert sich die weitergehende Sprachförderung am individuellen Bedarf, der vom beruflichen Umfeld und der wirtschaftlichen Situation der vorläufig aufgenommenen Person und der/dem Flüchtling ab- hängt. Wird die Integration in den ersten Arbeitsmarkt oder eine berufliche Ausbildung angestrebt – was die Regel sein soll – wird der Erwerb eines Sprachdiploms A2 durch den Kanton finanziell unterstützt und eine Förderung bis zum Niveau B2 ist im Bedarfsfall möglich. 22 Die weitergehende Sprachförderung ab A1 ist beispielsweise bei einer Person angezeigt, die arbeitsmarktfähig ist und deren Chance auf die Integration in den ersten Arbeitsmarkt erhöht wird, wenn sie ihre Sprachkenntnisse verbessert. Im Bedarfsfall kann bei dieser Person eine Förderung bis B2 statt- finden (Erhöhung der Integrationschancen in den ersten Arbeitsmarkt).23 3.2.2.4 Nach dem Geschriebenen sind Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG verpflichtet, einerseits eine Amtssprache zu lernen und andererseits aus eigenen Mitteln für den Lebensunterhalt aufzu- kommen (Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b SAFG). Die Chancen auf eine den Qualifikationen entspre- chende Arbeitsstelle sind regelmässig besser, je höher das Sprachniveau der betroffenen Person ist. Das heisst, die Fähigkeit längerfristig aus eigenen Mitteln für den eigenen Lebensunterhalt und gegebenenfalls jener der Familie aufzukommen, hängt massgebend von den vorhandenen Sprachkompetenzen ab. Gemäss dem Vortrag zum SAFG ist für eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt oder eine berufliche Ausbildung eine Förderung bis zum Niveau B2 im Bedarfsfall möglich, insbesondere wenn durch bessere Sprachkenntnisse die Chancen auf eine Integration 20 Vortrag SAFG, Art. 4, S. 17 f. 21 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 22 Vortrag SAFV, Art. 20 S. 14 f. 23 Vortrag SAFG, Ziff. 1.2, S. 4 f. 8/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 in den ersten Arbeitsmarkt erhöht werden.24 Auch aus ökonomischer Sicht ist es erstrebenswert, dass Personen mit vorhandenen Qualifikationen und Fähigkeiten, diese möglichst schnell – nach Erwerb des erforderlichen Sprachniveaus – im Arbeitsmarkt einsetzen, respektive eine entspre- chende Ausbildung beginnen können und nicht mangels Sprachförderung längerfristig auf Hilfs- jobs ausweichen müssen. 3.2.2.5 Eine Förderung, zum Beispiel mittels Sprachkurs, ist jedoch erst zielführend, wenn die betroffene Person auch den an sie gestellten Forderungen gemäss Integrationsplan nachkommt (Fordern und Fördern25). Hierfür müssen die Forderungen realistisch sein, sprich so, dass die betroffene Person den Forderungen tatsächlich nachkommen kann. Weiter ist das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Die Verweigerung einer Förderung muss also im Verhältnis zur Nichterfüllung einer Forderung stehen. Kommt eine betroffene Person den Forderungen im Grund- satz nach, dürfte die Verweigerung eines weiterführenden Sprachkurses weder verhältnismässig noch mit dem öffentlichen Interesse einer raschen Integration vereinbar sein. Werden die Forderungen gemäss Integrationsplan ungenügend erfüllt und infolge dessen ein weiter- führender Sprachkurs (Förderung) verweigert, handelt es sich nicht um eine Sanktion im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 36 SHG26, die über eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe erfolgt. Mit der Verweigerung soll einzig verhindert werden, dass eine nicht zielführende Förderung geleistet wird. Daraus folgt schliesslich auch, dass eine Verweigerung der Förderung nur zulässig ist, wenn zwischen den gestellten aber nicht erfüllten Forderungen und der Förderung einen Zusammenhang besteht, spricht die Förderung angesichts der nicht erfüllten Forderung nicht zielführend wäre. Fehlt ein solcher Zusammenhang, ist die Förderung zu gewähren, gleichzeitig kämen aber – je nach Schwere – Sank- tionen nach Art. 16 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 36 SHG zum Tragen. In der nachfolgenden Würdigung ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen individuellen Bedarf nach einer weiteren Sprachförderung hat (Erhöhung der Integrationschancen in den ersten Arbeitsmarkt oder in eine berufliche Ausbildung) und in einem zweiten Schritt, ob ein Ver- weigerungsgrund gegeben ist (Erfüllung Integrationsplan). 3.2.3 Individueller Bedarf Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling 27 und damit eine Person nach Art. 2 Abs. 1 SAFG. Er ist demnach insbesondere verpflichtet, eine Amtssprache zu erlernen und aus eigenen Mitteln für seinen Lebensunterhalt aufzukommen sowie die notwendige Bildung für die 24 Vortrag SAFG, Ziff. 1.2, S. 4 f. 25 Vortrag SAFG, Art. 4, S. 17 f. 26 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 27 Verfügung vom 24. November 2021 (Beschwerdebeilage) 9/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu erwerben (Art. 4 Abs. 2 Bst. a bis c SAFG). Je nach Integrationszielen nimmt er hierfür an Massnahmen zum Spracherwerb und zur Arbeitsintegration und Bildung teil (Art. 20 Abs. 2 Bst. c und d SAFV). Bezüglich Spracherwerb ist die Vorinstanz als regionaler Partner verpflichtet, im Rahmen einer Potenzialabklärung die individuellen Lernvoraussetzungen zu prüfen und auf dieser Grundlage das am besten passende Vorgehen zu prüfen. Vorliegend befindet sich in den Vorakten keine Potenzialabklärung und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz eine solche erstellt hat. Es ist also davon auszugehen, dass die Vorinstanz trotz entsprechendem Auftrag keine Potenzialabklärung vorgenommen und somit die individuellen Lernvoraussetzungen des Be- schwerdeführers nicht ermittelt und folglich auch nicht über das am besten passende Vorgehen befunden hat. Mangels Potenzialabklärung sind die individuellen Lernvoraussetzungen sowie der individuelle Bedarf nach einer Sprachförderung im Folgenden anhand der Vorakten zu prüfen. 3.2.3.1 Bezüglich den individuellen Lernvoraussetzungen ist in den Integrationsplänen unter dem Stichwort «Chance» übereinstimmend vermerkt «Der Klient lernt die Sprache sehr schnell und kann sich leicht anpassen.».28 Dass der Beschwerdeführer sehr schnell und selbständig Deutsch lernt, zeigt bereits die Tatsache, dass er nach Absolvierung des A1 Deutschkurses Ende Oktober 2020 im Februar 2021 direkt in den B1 Deutschkurs einsteigen konnte und diesen im Juli 2021 erfolgreich abschloss.29 Weiter weisen auch seine Bemühungen, über Stiftungen und Vereine zu einer Finanzierung eines Deutschkurses zu kommen, auf seine hohe Motivation, Lern- und Leistungsbereitschaft hin.30 Die individuellen Lernvoraussetzungen des Beschwerdeführers sind somit ohne Weiteres gegeben. Nachfolgend ist der individuelle Bedarf nach einer Sprachför- derung zu ermitteln. 3.2.3.2 Gemäss den vorhandenen Integrationsplänen hat der Beschwerdeführer in seinem Her- kunftsland einen Bachelor in Political Science And Public Administration 31 absolviert und an- schliessend drei Jahre als Berufsberater gearbeitet.32 Nach dem in den Vorakten befindlichen Le- benslauf hat der Beschwerdeführer überdies fünf Jahre Rechtswissenschaften studiert und ge- mäss einer ebenfalls in den Vorakten befindlichen E-Mail ein Jahr als Assistenzmanager in einem Hostel für Studenten und ein Jahr als «Büropersonal» gearbeitet, was jedoch erstaunlicherweise in keinem Integrationsplan aufgeführt ist.33 28 Integrationsplan vom 12. Januar 2021, 30. März 2021, 31. August 2021 und 19. Januar 2022, Ziff. 8.1 (Vorakten) 29 Verfügung vom 24. November 2021, Ziff. 2 (Beschwerdebeilage) 30 E-Mail Beschwerdeführer an Vorinstanz vom 16. November 2021 (Vorakten) 31 Vgl. Diplom (Vorakten) 32 Integrationsplan vom 12. Januar 2021, 30. März 2021, 31. August 2021 und 19. Januar 2022, Ziff. 5 und 6 (Vorak- ten) 33 Lebenslauf und E-Mail Beschwerdeführer an Vorinstanz vom 11. November 2020 (beides in den Vorakten) 10/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 3.2.3.3 Gemäss den Angaben im Integrationsplan vom 31. August 2021 scheint es für die Vo- rinstanz zweifelhalft, ob der Beschwerdeführer Chancen hat, direkt eine Stelle in einem Bereich zu finden, die seiner Ausbildung und Berufserfahrung entspricht. 34 Unzweifelhaft ist hingegen, dass der 33-jährige35 Beschwerdeführer – von der Vorinstanz mehrmals als sehr intelligent und anständig bezeichnet36 – das Potenzial für eine Berufslehre mitbringt. Eine Lehrstelle zu finden, wird sodann auch von der Vorinstanz in den Integrationsplänen vom 12. Januar 2021 und vom 30. März 2021 als Ziel aufgeführt und vom Beschwerdeführer – wie die beiden Schnupperlehren im Sommer 2022 sowie der Besuch des Brückenangebots mit Schwerpunkt Allgemeinbildung, Be- rufsorientierung (Information, Schnupperlehren, Praktika) und Berufseinstieg zeigen – weiterhin angestrebt.37 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Chancen des Beschwerdeführers auf eine Lehr- stelle mit besseren Sprachkenntnissen erhöht werden könnten. 3.2.3.4 Der Beschwerdeführer hat im Juli 2022 zwei Schnupperlehren als Elektroinstallateur ab- solviert. In der Rückmeldungen dazu hält der erste Lehrbetrieb folgendes fest: «Ich habe von meinen Mitarbeitern nur positive Rückmeldungen vom Ihm [sic] erhalten. Er ist sehr freundlich und auch hat er die Arbeit gesehen. Leider mangelt es an seinen Deutschkennt- nissen. Dies haben mir die Mitarbeiter auch so gesagt. Und der Eignungstest hat das gleiche Ergebnis ergeben. Ich habe gesehen, dass A.___ öfter mit dem Google Translator Texte über- setzt hat, dies braucht Zeit und daher konnte er den Test nicht positiv abschliessen. Sollte A.___ wirklich eine EFZ Lehre anstreben, muss er ganz klar besser werden in der deutschen Sprache. Momentan können wir A.___ keine Lehrstelle anbieten.»38 Diese Aussage wird vom zweiten Lehrbetreib im Schreiben vom 13. Juli 2022 folgendermassen bestätigt: «Infolge fehlender Deutschkenntnisse kommt für uns eine Ausbildung nicht in Frage.» 39 Die beiden Rückmeldungen aus der Wirtschaft deuten klar darauf hin, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers derzeit nicht ausreichen für eine Lehre als Elektroinstallateur. Da die An- forderungen an die Sprachkenntnisse je nach Berufslehre variieren und um die beiden Rückmel- dungen einordnen zu können, sind im Folgenden beispielhaft die Anforderungen an die Sprach- kenntnisse für eine Lehre als Elektroinstallateur zu beleuchten. Auf der Webseite www.anforderungsprofile.ch sind für diverse Berufslehren Anforderungsprofile aufgelistet. Die Anforderungen an die Schulsprache ist jeweils in vier Stufen eingeteilt (einfache, mittlere, hohe und sehr hohe Anforderungen). Für die Lehre als Elektroinstallateur EFZ liegen die 34 Integrationsplan vom 31. August 2021, Ziff. 8.1 (Vorakten) 35 Vgl. Integrationsplan vom 12. Januar 2021 (Vorakten) 36 Falldokumentation Eintrag vom 5. Februar 2021 und E-Mail der Vorinstanz vom 5. Februar 2021 (beides in den Vorakten) 37 Vgl. Integrationspläne vom 12. Januar 2021 und vom 30. März 2021 (Vorakten) und Beilagen Eingabe Beschwerde- führer vom 5. Oktober 2022; https://www.F.___.pdf, S. 18, zuletzt besucht am 28. Oktober 2022 38 E-Mail vom 8. Juli 2022 (Beilage Eingabe Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2022) 39 Schreiben vom 13. Juli 2022 (Beilage Eingabe Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2022) 11/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 Anforderungen an die Sprache mehrheitlich im mittleren und damit im zweituntersten Bereich. 40 Die Anforderungen an die Sprache für diese Lehre sind demzufolge als durchschnittlich, nicht jedoch als besonders hoch zu beurteilen. Diverse andere Berufslehren dürften zumindest ähnlich hohe, wenn nicht höhere sprachliche Anforderungen stellen. Dennoch sind die derzeitigen Sprach- kenntnisse des Beschwerdeführers (Niveau B1), wie die Rückmeldungen aus den Schnupperleh- ren zeigen, unzureichend. Da sich insbesondere der erste Lehrbetrieb ansonsten sehr positiv über den Beschwerdeführer äussert, dürften die Chancen auf eine Lehrstelle mit besseren Deutsch- kenntnissen (Niveau B2) deutlich gesteigert werden. Mit den Sprachniveau B2 wäre der Be- schwerdeführer in der Lage, Inhalte komplexer Texte und abstrakter Themen zu verstehen, sich spontan und fliessend zu verständigen und ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne grössere Anstrengungen auf beiden Seiten zu führen. Mit dem Niveau B1 hingegen, kann der Beschwerdeführer «nur» die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge geht.41 Nach dem Geschriebenen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die berufliche Integration des Beschwerdeführers, in hohem Masse von einem professionellen Deutschkurs Niveau B2 pro- fitieren könnte. Da eine Berufslehre frühestens im August 2023 begonnen werden kann und der Beschwerdeführer derzeit nur während zwei Tagen pro Woche das Brückenangebot – es handelt sich dabei nicht um einen Sprachkurs – besucht,42 hat der Beschwerdeführer ausreichend Kapa- zität, nebst Brückenangebot, Lehrstellensuche und Schnupperlehren einen Deutschkurs zu absol- vieren. Die Haltung der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, mit dem Deutschniveau B1 eine Stelle zu finden, 43 ist zwar nicht grundsätzlich falsch, hat sich aber bisher nicht bestätigt und hängt stark von einer zukünftigen Arbeitgeberin ab. Es wäre unter den genann- ten Umständen verfehlt, die Zeit während dem Besuch des Brückenangebots sowie der Lehrstel- lensuche abzuwarten, ohne sie gezielt zur Verbesserung der Deutschkenntnisse zu nutzen, mit dem Risiko, dass der Beschwerdeführer im nächsten Sommer mangels ausreichenden Deutsch- kenntnissen keine Lehrstelle findet. Damit ist der individuelle Bedarf nach einem weiteren Deutschkurs bis zur Erlangung des Niveau B2 erstellt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für die Verweigerung eines Deutschkurses Niveau B2 vorliegen. 3.2.4 Verweigerungsgründe – Einhaltung Integrationspläne In der Beschwerdevernehmlassung vom 2. März 2022 weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Massnahmen des Integrationsplans nicht umgesetzt habe, weshalb keine 40 https://www.anforderungsprofile.ch/index.cfm?content=aprofil&anforderungsprofile_action=dsp_profil&apber_be- ruf_idlist=47418&startsearch=1; zuletzt besucht am 26. Oktober 2022 41 Vgl. https://www.europaeischer-referenzrahmen.de/sprachniveau.php, zuletzt besucht am 13. Oktober 2022 42 Eingabe Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2022 43 Verfügung vom 24. November 2021 (Beschwerdebeilage) 12/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 Grundlage bestehe, um über eine weitere Sprachförderung im Hinblick auf eine raschere Integra- tion in den ersten Arbeitsmarkt zu entscheiden. Demzufolge schliesst die Vorinstanz eine weitere Sprachförderung – entgegen ihren Ausführungen in der Verfügung vom 24. November 2021 – nicht generell aus, sondern knüpft diese an zu erfüllende Integrationsmassnahmen gemäss Integ- rationsplan. Im Folgenden sind die Integrationspläne, insbesondere die an den Beschwerdeführer gestellten Forderungen, zu beleuchten und zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer den an ihn gestellten Forderungen nachgekommen ist. 3.2.4.1 Im ersten Integrationsplan vom 12. Januar 2021 hielt die Vorinstanz als Wirkungsziel «Lehrstelle finden» und als Massnahme A «B1 Prüfung bestehen» sowie als Massnahme B «her- ausfinden was interessiert für Lehre» fest.44 Für beide Massnahmen hat die Vorinstanz nicht fest- gelegt, bis wann diese zu erfüllen sind. Der Beschwerdeführer hat am 1. Juli 2021 die B1 Prüfung erfolgreich absolviert und damit die Massnahme A erfüllt. 45 Die Massnahme B ist im Integrations- plan vom 30. März 2021 erneut aufgeführt.46 Der Beschwerdeführer hat die Massnahme B folglich bis zu diesem Zeitpunkt nicht umgesetzt. Es wäre jedoch an der Vorinstanz gewesen, einen kon- kreten Zeitplan festzulegen, aus der (vorersten) Nichterfüllung darf dem Beschwerdeführer keinen Nachteil erwachsen. Überdies ist zweifelhaft, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer über das schweizerische Berufsbildungssystem informiert hat und er der Forderung (Massnahme B) über- haupt hätte nachkommen können. So hat die Vorinstanz in ihrer Falldokumentation am 12. Ja- nuar 2021 vermerkt: «Möchte einen Termin für eine Berufsbestimmung und vileicht [sic!] auch Berufssystem erklärung [sic!]». Ein solcher Termin hat jedoch nie stattgefunden. 47 Erst ein Jahr später, am 19. Januar 2022, hat die Vorinstanz die Anmeldung für eine professionelle Berufsbe- ratung veranlasst.48 3.2.4.2 Im Integrationsplan vom 30. März 2021 legte die Vorinstanz folgendes Wirkungsziel fest: «Das Ziel ist eine Arbeit oder Lehrstelle zu finden. Dafür muss herausgefunden werden, was dem Klienten gefällt». Als Massnahme A bis am 20. April 2021 hielt sie fest: «Sowohl Jobcoach als auch Klient informieren sich über mögliche Berufe. Dabei wir [sic!] ein neues Gespräch definiert um die Möglichkeiten zu besprechen.» und als Massnahme B bis am 31. August 2021: «Sobald ein paar Berufsrichtungen definiert worden sind: Klient schreibt pro Woche mindestens eine Be- werbung und leitet diese an den Jobcoach […] weiter. Der Jobcoach schaut die Bewerbung an gibt Rückmeldung. Falls die Bewerbungen grossen Änderungsbedarf benötigen wird vom Jobcoach aus ein Termin dafür vereinbart.».49 44 Integrationsplan vom 12. Januar 2021, Ziff. 9 (Vorakten) 45 Telc Zertifikat vom 28. Juli 2021 (Vorakten) 46 Integrationsplan vom 30. März 2021 (Vorakten) 47 Vgl. Falldokumentation (Vorakten) 48 Anmeldung an die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung vom 19. Januar 2022 (Vorakten) 49 Integrationsplan vom 30. März 2021, Ziff. 9 (Vorakten) 13/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 Mit der Massnahme A hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut aufgefordert, sich Gedan- ken über seine Interessen zu machen und sich über mögliche Berufe zu informieren. In den Vorak- ten der Vorinstanz befindet sich eine handgeschriebene Liste des Beschwerdeführers mit dem Titel «Berufsbereiche, an denen ich interessiert bin». In welchem Zeitpunkt er die Liste verfasst hat, ist nicht bekannt. Aufgrund der Übereinstimmung mit der Massnahme A ist davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer die Liste im Rahmen der Erfüllung des Integrationsplans erstellt hat. Der Beschwerdeführer führt in der Liste sechs Bereiche auf, die ihn interessieren (chemische und pharmazeutische Industrie, umweltfreundliche Energieerzeugung, Türschlosssysteme, biolo- gische Landwirtschaft, Käseherstellung und soziale Dienste) und notierte folgende Fragen dazu: «1) Welche Jobs kann ich in diesen Bereichen machen? 2) Wie lange sind die Berufsausbildungszeiten? 3) Arbeitsbedingungen 4) Finanzielle Möglichkeiten (Einkommen)? 5) Kann ich eine Probesitzung zu alternativen Berufen erhalten, die ich wählen werde?» 50 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, was er sich von einem Beruf wünschen würde: «1) Es muss ein Job sein, an dem in interessiert bin. 2) Ich möchte, dass das Einkommensniveau mindestens «mittelschwer» ist (4'500 CHF plus). 3) Der betreffende Beruf dient nicht nur dem persönlichen Vorteil und dem persönlichen Nut- zen; ich möchte auch, dass es sich in einem Bereich/Sektor befindet, der der Gesellschaft zugute kommt und mit der «Umwelt» befreundet ist. 4) Ich möchte, dass es ein Beruf ist, der nicht nur die Gegenwart anspricht, sondern auch in Zukunft existieren wird. 5) Ich habe die Möglichkeit, nicht in einer festen Position, sondern rechtzeitig und nach Erfolg in den Beruf aufzusteigen. Darüber hinaus möchte ich die Motivation und die Möglichkeit ha- ben, mich ständig zu verbessern und nicht mit ständigem Wissen im Beruf zu arbeiten. 6) Die Arbeitszeit beträgt nicht höchstens 8 Stunden. 7) Ich möchte einen Kurs besuchen, um mein Deutsch nach der Arbeit zu verbessern. Auf diese Weise strebe ich eine Master- und akademische Laufbahn an, nachdem ich ein ausreichendes Deutschniveau erreicht habe.» Die Liste macht deutlich, dass sich der Beschwerdeführer eingehenden mit seiner beruflichen Zu- kunft, seinen Interessen und möglichen Berufen auseinandergesetzt hat. Aus der Liste geht ins- besondere hervor, dass sich der Beschwerdeführer eine Stelle oder Ausbildung wünscht, die in naher Zukunft erreichbar, also realistisch ist, mit der er bald finanziell unabhängig wird und dies auch längerfristig bleiben kann. Weiter kann auf eine grosse Offenheit und Flexibilität des Be- schwerdeführers bezüglich Berufswahl geschlossen werden. Gleichzeitig zeugt die Liste aber 50 Vgl. Notizen Beschwerdeführer ohne Datum (Vorakten) 14/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 auch von grossen Informations- und Wissenslücken bezüglich dem schweizerischen Berufsbil- dungssystem sowie allgemein bezüglich beruflichen Möglichkeiten. Trotz entsprechendem Enga- gement ist es dem Beschwerdeführer nicht oder nur teilweise gelungen, diese Lücken selbständig zu schliessen. Dennoch dürfte der Beschwerdeführer mit der Erstellung der Liste die an ihn ge- stellten Forderungen (Information über mögliche Berufe) der Massnahme A, soweit er dazu in der Lage war, hinreichend erfüllt haben. Als zweiter Teil der Massnahme A hätte sich auch die Vorinstanz entsprechende Gedanken zu möglichen Berufen machen müssen, mit dem Ziel anlässlich eines Gesprächs gemeinsam die Möglichkeiten zu besprechen. Wobei unter diesen «Möglichkeiten» die in Massnahme B genannte Festlegung von «ein paar Berufsrichtungen» verstanden werden muss. Gemäss den Akten hat jedoch nie ein solches Gespräch stattgefunden.51 Die Vorinstanz fragte den Beschwerdeführer lediglich in einer lapidaren E-Mail vom 16. August 2021, also kurz vor Ablauf der Frist für die Er- füllung der Massnahme B, ob er sich bereits entschieden habe, welchen Beruf er ausüben möchte.52 Das heisst, die Vorinstanz hat mit dem Beschwerdeführer weder die Möglichkeiten be- sprochen (Berufsrichtungen definiert), noch hat sie die offensichtlich vorhandenen Informations- und Wissenslücken des Beschwerdeführers geschlossen. Die Vorinstanz hat also die von ihr selbst festgelegte Massnahme A nicht eingehalten. Damit ist auch gesagt, dass der Beschwerdeführer mangels definierter Berufsrichtungen die Mas- snahme B gar nicht erfüllen konnte. Zwar hätte der Beschwerdeführer aus eigener Initiative und ohne Vorgabe von bestimmten Berufsrichtungen Bewerbungen schreiben können, allerdings ist fraglich, ob dies angesichts der Informations- und Wissenslücken zielführend gewesen wäre. Auch die E-Mail des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 18. August 2021, worin er den Jobcoach bittet, zusammen ein paar Bewerbungen zu erstellen, damit er das «Bewerbungenschreiben» ler- nen könne, um den Integrationsplan einzuhalten, zeigt, dass dem Beschwerdeführer hierzu grund- legende Informationen gefehlt haben.53 Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer die Nichterfüllung der Massnahme B nicht angelastet werden. 3.2.4.3 Im Integrationsplan vom 31. August 2021 ist unter dem Titel «Berufliche Ziele, Ausbil- dungsziele» ergänzt, dass sich der Beschwerdeführer einen Job als Buchhalter, Elektroinstalla- teur, Automechaniker oder im Pharmabereich wünsche. Er sei momentan im Bewerbungsprozess und suche eine Arbeitsstelle. Ausserdem lerne er im Selbststudium mittels Onlineangeboten Buchhaltung und wolle einen B2 Deutschkurs absolvieren. Weiter hat die Vorinstanz im Integrati- onsplan neu als Hindernis festgehalten: «Der Klient hat hohe Berufswünsche, welche schwer zu 51 Falldokumentation (Vorakten) 52 E-Mail Vorinstanz an Beschwerdeführer vom 16. August 2021 (Vorakten) 53 E-Mail Beschwerdeführer vom 18. August 2021 (Vorakten) 15/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 erreichen sind. Dies kann ihm später zum Verhängnis werden.».54 Als Wirkungsziel wird schliess- lich folgendes definiert: «Der Klient muss bis am 07.12.2021 ein Praktikum oder ein [sic!] Arbeits- stelle in seinem Wunschbereich Jura (Anwalt) oder Buchhalter finden. Wenn er dies nicht erreicht, wird geschaut für einen Beruf in einem anderen Bereich.». Als Massnahme A bis am 7. Dezem- ber 2021 ist festgehalten «Klient schreibt jede Woche 3 Bewerbungen oder geht in der Woche an einem Ort schnuppern. Klient schreibt die Bewerbungen und die Schnuppereinsätze auf dem ihm abgegebenen Dokument ab. Jobcoach schaut über die Bewerbungsschreiben die der Klient schickt und korrigiert anfällige [sic!] grosse Fehler.».55 Dazu ist vorerst festzuhalten, dass der Integrationsplan in mehreren Punkten widersprüchlich ist: Zu- nächst scheint der Vorinstanz gar nicht klar zu sein, welches tatsächlich die Berufswünsche des Be- schwerdeführers sind. Unter dem Titel «Berufliche Ziele, Ausbildungsziele» zählt sie als Berufswün- sche des Beschwerdeführers Buchhalter, Elektroinstallateur, Automechaniker oder ein Job im Phar- mabereich auf, während sie unter «Wirkungsziel» Jura (Anwalt) oder Buchhalter als Wunschbereich angibt. Weiter fällt auf, dass die Vorinstanz, obwohl sie dem Beschwerdeführer als Hindernisse zu «hohe Berufswünsche» attestiert – sie die Berufswünsche also derzeit als nicht realistisch erachtet – den Beschwerdeführer auffordert, ein Praktikum oder eine Stelle in einem dieser Berufsbereiche (Buchhalter oder Anwalt) zu suchen. Die an den Beschwerdeführer gestellte Forderung, scheint somit zum Vornherein zum Scheitern verurteilt und nicht zielführend für eine Arbeitsintegration. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Vorfeld per E-Mail vom 16. August 2021 mitge- teilt hat, dass er vor fünf Jahren das letzte Mal in der Buchhaltung gearbeitet und vieles vergessen habe. Er fühle sich nicht bereit, direkt in der Buchhaltung einzusteigen, weshalb er derzeit Onlinekurse in Buchhaltung belege. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der angebliche Wunsch, als Anwalt zu arbeiten, auf einem (sprachlichen) Missverständnis fusste; der Beschwerdeführer interessierte sich für die Arbeit als Assistent bei einem Anwalt, insofern dürften sich die hohen Berufswünsche ebenfalls relativieren.56 Schliesslich ist auch fraglich, ob dem Beschwerdeführer überhaupt verständlich erklärt wurde, was unter «schnuppern» zu verstehen ist. So schrieb der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 25. Feb- ruar 2022 (ein halbes Jahr später) an die Vorinstanz, dass er ein Lehrstelleninserat im Bereich Land- wirtschaft gesehen habe, er würde diese Arbeit jedoch gerne zuerst «erproben», um zu prüfen, ob ihm die Arbeit längerfristig gefallen würde. Weiter bat er die Vorinstanz, für ihn einen «Schnupperantrag» zu stellen. In der Antwort vom 1. März 2022 erklärte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, wie man sich in der Schweiz für einen Schnupperplatz üblicherweise bewirbt.57 Aus dieser Korrespondenz muss geschlossen werden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erstmals am 1. März 2022 54 Integrationsplan vom 31. August 2021, Ziff. 8.1 (Vorakten) 55 Integrationsplan vom 31. August 2021, Ziff. 9 (Vorakten) 56 Vgl. Beschwerde vom 21. Dezember 2021, S. 4 57 E-Mail Beschwerdeführer vom 25. Februar 2022 und E-Mail Jobcoach vom 1. März 2022 (Vorakten) 16/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 und nicht bereits bei Erstellung des Integrationsplans vom 31. August 2021 erklärt hat, was «schnup- pern» bedeutet und wie ein Schnuppereinsatz organisiert wird. Nach dem Geschriebenen ist der Sinn und Zweck des Integrationsplans vom 31. August 2021 insge- samt fraglich. Dennoch hat der Beschwerdeführer im Monat Oktober und November 2021 insgesamt 21 Bewerbungen im Bereich Buchhaltung, für diverse freiwillige Arbeitseinsätze und für ein Praktikum geschrieben, jedoch keine einzige positive Rückmeldung erhalten.58 Zwar hätte der Beschwerdeführer seit September 2021 jede Woche drei Bewerbungen schreiben oder einen Schnuppereinsatz in sei- nen Wunschbereichen Jura und Buchhaltung tätigen müssen, was er, soweit ersichtlich, nicht komplett erfüllt hat. Allerdings erscheint die Massnahme, Bewerbungen für kaum erreichbare Stellen zu schrei- ben, weder sinnvoll noch zielführend, weshalb deren nicht vollständige Einhaltung kein zulässiger Ver- weigerungsgrund darstellen kann. 3.2.4.4 Der Integrationsplan vom 19. Januar 2022 wurde erst nach Erlass der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 24. November 2021 erstellt und war somit nicht massgebend, für die Ablehnung der Finanzierung des Deutschkurses. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend den- noch darauf einzugehen. Im Integrationsplan vom 19. Januar 2022 wurde als berufliches Ziel des Beschwerdeführers ergänzt, er könne sich auch eine Arbeit als Maler oder im Gartenbau vorstel- len.59 Als Massnahme A bis am 1. Juni 2022 ist folgendes festgehalten «Klient schreibt jeden Mo- nat 6 Bewerbungen. Klient notiert die Bewerbungen und die Schnuppereinsätze auf dem ihm ab- gegebenen Dokument. Die Bewerbungen können sowohl schriftlich als auch persönlich oder per Telefon erfolgen. Dabei muss jedoch die Hälfte der Bewerbungen schriftlich sein. Die schriftlichen Bewerbungen werden dem Job Coach weitergeleitet.». Als Massnahme bis am 14. Februar 2022 ist vorgesehen «Job Coach meldet Klienten für eine Laufbahnberatung beim BIZ an. Dabei soll geschaut werden, welche weiteren Berufe infrage kommen können.».60 Über die Umsetzung der neusten Massnahmen hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Die E-Mail vom 25. Februar 2022 in der der Beschwerdeführer sich beim Jobcoach nach einer Schnupperlehre im Bereich Landwirtschaft erkundigte,61 die beiden Schnuppereinsätze im Juli 2022,62 wie auch die Organisation des Brückenangebots,63 zeigen jedoch, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin aktiv um seine beruflichen Integration bemüht, so dass dem Beschwerdeführer keine Verweigerungshal- tung diesbezüglich zu attestieren ist. 58 Liste «Arbeitsbemühungen» vom Monat Oktober und November 2021 (Vorakten) 59 Integrationsplan vom 19. Januar 2022, Ziff. 8.1 (Vorakten) 60 Hinweis: Satzzeichen, Wortwahl und Schreibweise und Syntax der wörtlichen Zitate entsprechen der genannten In- tegrationspläne. 61 E-Mail des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2022 (Vorakten) 62 Beilagen Eingabe Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2022 63 Eingabe Vorinstanz vom 14. September 2022 17/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 3.2.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Integrationspläne zu diversen Fragen be- züglich der Wahrnehmung des Integrationsauftrages durch die Vorinstanz Anlass geben. Einer- seits ist fraglich, inwiefern die Vorinstanz die Situation des Beschwerdeführers erfasst hat (Poten- zialabklärung). Andererseits sind die Wirkungsziele und Massnahmen wenig auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers abgestimmt oder sogar widersprüchlich. Im Gegensatz dazu hat sich der Beschwerdeführer stets bemüht, sich, soweit möglich, an die Integrationspläne zu halten. Eine Nichteinhaltung der Integrationspläne, wie es die Vorinstanz vorbringt, ist nicht ersichtlich, so dass sich eine Verweigerung eines weiterführenden Sprachkurses nicht rechtfertigt. 3.2.5 Verweigerungsgründe – Unterzeichnung Integrationsplan 3.2.5.1 Als weiterer Grund für die Verweigerung des weiterführenden Sprachkurses gibt die Vo- rinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2021 an, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, weitere Integrationspläne zu unterschreiben. Erst nach einem Schlichtungsge- spräch am 30. März 2021 habe er den Integrationsplan unterschrieben. 3.2.5.2 Der Beschwerdeführer bringt dazu in der Beschwerde vom 21. Dezember 2021 vor, er werde jeweils am Ende des Gesprächs von der Vorinstanz aufgefordert, den Integrationsplan, den er aus sprachlichen Gründen nicht richtig verstehe, zu unterschreiben. Als er den Integrationsplan nicht habe unterschreiben wollen, da er mit dem Inhalt nicht einverstanden gewesen sei, habe ihm die Vorinstanz mit Kürzungen der Sozialhilfe gedroht. Auch habe es die Vorinstanz nicht zugelas- sen, den Integrationsplan vor dem Unterschreiben zu Hause nochmals zu lesen. 3.2.5.3 Nach Art. 15 Abs. 1 SAFG legt die zuständige Stelle für die ihr zugewiesenen Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c SAFG unter Berücksichtigung des Alters und der Fähigkeiten einen individuellen Integrationsplan fest. Eine der Hauptaufgaben des regionalen Partners ist die (Ar- beits-) Integration der zugewiesenen Personen. Deshalb begleitet und überwacht er den Integra- tionsprozess, setzt gezielt Anreize für Erfolge und sanktioniert Fehlverhalten. Zwischen den Per- sonen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c SAFG und den regionalen Partnern liegt ein vereinbarter, individueller Integrationsplan vor, der regelmässig überprüft wird. Der vom regionalen Partner pro- fessionell unterstützte Integrationsprozess startet, sobald ein positiver Asylentscheid vorliegt. Zu Beginn der Zusammenarbeit mit der Person wird eine Situationsanalyse durchgeführt. Hier geht es darum, die Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen, Begabungen und Einschränkungen bspw. gesundheitlicher Natur aufzunehmen und systematisch zu erfassen. Dazu gehört auch eine Ein- schätzung der bereits erworbenen Sprachkenntnisse. Daraus entsteht ein individueller Integrati- onsplan. Dabei handelt es sich um einen Massnahmenplan, der dazu beitragen soll, dass die Personen nach Möglichkeit jenen Werdegang einschlagen, der ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht und der ihnen Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnet. Beim Integrationsprozess von 18/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 über 25-jährigen vorläufig Aufgenommen und Flüchtlingen steht die direkte Integration in den ers- ten Arbeitsmarkt im Vordergrund. Strebt eine Person mit einem entsprechenden Potenzial eine Ausbildung an, kann dies ebenfalls unterstützt werden. Denn auch für Personen über 25 Jahre mit Potenzial lohnt es sich häufig, noch eine Ausbildung abzuschliessen, um langfristig im ersten Arbeitsmarkt auch höher qualifizierte Arbeitsstellen erwerben zu können. 64 3.2.5.4 Demzufolge ist der Integrationsplan ein Instrument zur Erreichung einer nachhaltigen In- tegration, das gestützt auf eine Situationsanalyse auf die individuellen Bedürfnisse angepasst ist und in erster Linie zwischen dem regionalen Partner und der betroffenen Person vereinbart wird. Sollte keine Vereinbarung möglich sein, geht aus dem Gesetz klar hervor, dass der zuständige regionale Partner unter Berücksichtigung des Alters und der Fähigkeiten einen individuellen In- tegrationsplan festlegt (Art. 15 Abs. 1 SAFG). Es ist selbstredend, dass die Integration in der Re- gel besser gelingt, wenn beide Seiten von einem Plan überzeugt sind, sprich eine Vereinbarung über den Integrationsplan gelingt. Jedoch bleibt die Befugnis, den Integrationsplan festzulegen, beim zuständigen regionalen Partner. Angesichts dessen ist es auch nicht erforderlich, dass die betroffene Person den Integrationsplan unterschreibt. Der Integrationsplan kann als Zeichen des Einverständnisses unterschrieben werden, eine gesetzliche Pflicht, den Integrationsplan zu unter- schrieben, besteht indessen nicht und ist angesichts des Rechts des regionalen Partners, notfalls den Integrationsplan einseitig festzulegen, nicht erforderlich. Demzufolge ist es unzulässig, auf- grund einer Weigerung, den Integrationsplan zu unterschreiben, mit Kürzungen der wirtschaftli- chen Sozialhilfe oder der Verweigerung einer Fördermassnahme zu drohen. Eine Weigerung, den Integrationsplan zu unterschreiben – die in den Akten befindlichen Integrationspläne sind im Üb- rigen allesamt vom Beschwerdeführer handschriftlich unterzeichnet – ist somit entgegen den Vor- bringen der Vorinstanz kein zulässiger Grund für die Verweigerung der Finanzierung eines wei- terführenden Deutschkurses. 3.2.6 Verweigerungsgründe – Einhaltung von Terminen 3.2.6.1 Als weiterer Grund für die Verweigerung der Finanzierung eines weiterführenden Sprach- kurses gibt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, Termine mit dem Jobcoach wahrzunehmen.65 3.2.6.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 24. März 2021 per E-Mail aufforderte, den neuen Integrationsplan, den sie ihm per Post geschickt hat, unterschrieben zu retournieren. Der Beschwerdeführer antwortete der Vorinstanz per E-Mail vom 25. März 2021, dass er den Text unterschreibe, sobald er ihn gelesen und verstanden habe. 64 Vortrag SAFG, Erläuterungen zu Art. 15 Abs.1, S. 23 f. 65 Vgl. Verfügung vom 24. November 2021, Ziff. 2 19/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 Per E-Mail vom 29. März 2021 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz und teilte mit, dass er ihre Einschätzung unter dem Titel «Hindernisse» im Integrationsplan «Der Klient ist sehr ungeduldig und kann kaum ein Tag für ein Mail warten.» nicht akzeptieren könne, weshalb er den Integrationsplan nicht unterschreiben werde und um eine Erklärung bitte, wie sie zu diesem Schluss gekommen sei. Dieser E-Mail folgte ein mehrfacher und von Emotionen geprägter Mail- wechsel zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer. Darin begründete die Vorinstanz ihre Einschätzung und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie daran festhalte und verpflichtete ihn, den Integrationsplan zu unterschreiben. Gleichzeitig drückte der Beschwerdeführer sein gros- ses Unverständnis über diese Aussage aus und teilte mit, dass er sich ungerecht behandelt fühle und sich aufgrund dieser Aussage eine weitere Zusammenarbeit mit dem Jobcoach nicht mehr vorstellen könne. Schliesslich ermahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer per E-Mail vom 30. März 2021, er sei verpflichtet mit den Behörden und Institutionen zu kooperieren. Sie lehnte einen Wechsel des Jobcoaches ab und gab ihm eine Chance, den Termin am 30. März 2021 wahrzunehmen. Hierauf bestätigte der Beschwerdeführer, dass er den Termin wahrnehmen werde, obwohl er sich aufgrund der ständigen Drohungen, dem Druck und der demoralisierenden Haltung eine Zusammenarbeit nicht mehr vorstellen könne. 66 Gemäss Verfügung vom 24. November 2021 hat das «Schlichtungsgespräch» schliesslich auch am 30. März 2021 stattgefunden und der Beschwerdeführer hat sich bereiterklärt mit der Vorinstanz zu- sammen zu arbeiten sowie den Integrationsplan unterschrieben.67 Soweit ersichtlich, handelte es sich bei diesem Zwist um eine einmalige Auseinandersetzung zwischen der Vorinstanz und dem Be- schwerdeführer. Andere Vorfälle, in denen der Beschwerdeführer eine Teilnahme an einem Termin verweigert hätte, sind nicht bekannt. Abgesehen davon, dass grobe Terminverweigerungen mit einer Sanktion nach Art. 16 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 36 SHG, sprich einer Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe, zu ahnden wären, handelt es sich vorliegend um eine einmalige Angelegenheit, welche im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits über ein halbes Jahr zurück lag und bei der letztlich auch das Verhalten der Vorinstanz (Drohung mit Sanktionen aufgrund Verweigerung der Unterschrift des Integrationsplans,68 vgl. Erwägung 3.3.3) Fragen aufwirft. Insofern wäre auch gestützt auf dieses angebliche Fehlverhalten keine Verweigerung des Sprachkurses zu rechtfertigen. 3.2.7 Ergebnis Nach dem Geschriebenen hätte der Beschwerdeführer einen individuellen Bedarf nach einer wei- teren professionellen Sprachförderung bis und mit Erreichung des B2 telc Zertifikats gehabt. Es sind keine Verweigerungsgründe ersichtlich. Die Prüfung der Beschwerde führt damit zum 66 Vgl. sämtliche E-Mails in den Vorakten 67 Verfügung vom 24. November 2021, Ziff. 2 68 Vgl. E-Mail Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 30. März 2021 «erste Weisung» (Vorakten) 20/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 Schluss, dass diese hätte gutgeheissen werden müssen. Somit wird die Vorinstanz kostenpflichtig (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Aufgrund des bisherigen nicht unerheblichen Aufwandes ist von einem Verzicht wie auch von einer Reduktion der Verfahrenskosten abzusehen (Art. 21 Abs. 1 GebV). Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1’500.00 und vollumfänglich der Vo- rinstanz aufzuerlegen. 3.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 21/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 Aus diesen Gründen wird verfügt: 1. Das Beschwerdeverfahren 2021.GSI.2951 wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1'500.00, werden der Vorinstanz zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: ‒ Beschwerdeführer, mit Beilage gemäss Ziff. 1, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, mit Beilage gemäss Ziff. 1, per Einschreiben In Kopie zur Kenntnis: - C.___, Adresse, per A-Post Plus Generalsekretariat Rechtsabteilung Angelika van der Kleij, Rechtsanwältin Co-Abteilungsleiterin Rechtsmittelbelehrung Diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 22/22