2.2 Vorliegend unterliegen die Beschwerdeführenden vollumfänglich. Dementsprechend sind ihnen die gesamten Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 2’500.00 (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GebV), unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. 2.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)