Von der EMRK geschützte Ansprüche stehen ebenfalls nicht zur Diskussion, zumal die Beschwerdeführenden der Anordnung nicht gefolgt sind und es diesbezüglich auch keine Konsequenzen in Form einer Quarantäne nach sich zog. 1.5.6 Nach dem Geschriebenen liegt kein Fall vor, der es rechtfertigen würde, auf das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Interesses zu verzichten. Auf die Beschwerde vom 8. November 2021 ist daher nicht einzutreten. 2. Kosten