Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden ihre obligatorische Schulzeit wohl beendet haben. Die Beschwerdeführenden werden sich damit zukünftig aller Voraussicht nach auch nicht mehr in einer gleichen oder ähnlichen Situation befinden. 20 Statt vieler: BGE 136 II 101, E. 1.1. 7/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2834