Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegen, sind dabei keine ersichtlich. Ob sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, scheint ebenfalls fraglich, zumal im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Anordnung entspreche nicht dem mit Informationsschreiben der Vorinstanz vom 13. Oktober 2021 angekündigten Vorgehen. Dieses Informationsschreiben ist einerseits längst überholt und andererseits sind mittlerweile keine Massentests an Schulen mehr vorgesehen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden ihre obligatorische Schulzeit wohl beendet haben.