Vorliegend wäre damit in diesem konkreten Einzelfall unter anderem zu prüfen, ob sich die Vorinstanz an ihr eigenes Informationsschreiben gehalten hat und ob die entsprechende Anordnung der epidemiologischen Massnahme verhältnismässig und damit insgesamt rechtskonform war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegen, sind dabei keine ersichtlich.