Aus der Beschwerde vom 5. November 2021, der Eingabe vom 29. Dezember 2021 und auch aus den restlichen Verfahrensakten geht hingegen hervor, dass die Beschwerdeführenden zusammengefasst rügen, die Anordnung entspreche nicht dem mit Informationsschreiben der Vorinstanz vom 13. Oktober 2021 angekündigten Vorgehen. Es fehle daher an der Rechtmässigkeit der Anordnung und die Massnahme sei nicht verhältnismässig. Vorliegend wäre damit in diesem konkreten Einzelfall unter anderem zu prüfen, ob sich die Vorinstanz an ihr eigenes Informationsschreiben gehalten hat und ob die entsprechende Anordnung der epidemiologischen Massnahme verhältnismässig und damit insgesamt rechtskonform war.