1.5.5 Die Beschwerdeführenden führen dazu zusammengefasst aus, es könne es nicht sein, dass das (unrechtmässige) Handeln der Behörde ohne Folgen bleibe. Ein günstiger Beschwerdeentscheid liege daher im Interesse des Staates, welcher damit ein funktionierendes Rechtssystem zu beweisen vermöge. Damit bringen sie sinngemäss vor, dass die Überprüfung der vorliegenden Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Die Beschwerdeführenden machen hingegen weder geltend, dass es sich vorliegend um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle noch rügen sie eine EMRK- Verletzung.