1.5.3 Vorliegend wurde die am 5. November 2021 angeordnete epidemiologische Massnahme mit Beschwerde vom 8. November 2021 angefochten. Die von den Beschwerdeführenden als unrechtund unverhältnismässig gerügten Tests haben planmässig stattgefunden. Allerdings haben die Beschwerdeführenden nicht daran teilgenommen und hätten damit grundsätzlich in Quarantäne versetzt werden müssen. Offenbar sind aber keine entsprechenden Quarantäneanordnungen ergangen.19 Die angeordnete epidemiologische Massnahme ist bereits verstrichen, womit das Interesse der Beschwerdeführenden an deren Überprüfung nicht mehr aktuell ist. Die Gutheissung der Beschwerde und damit