Vorliegend sind die Beschwerdeführenden mangels Volljährigkeit handlungsunfähig und werden im Verfahren von ihren jeweiligen Elternteilen vertreten. 1.4 Form und Frist Die Beschwerde wurde gemäss Art. 67 VRPG frist-15 und formgerecht eingereicht. 1.5 Beschwerdelegitimation Nach Art. 65 Abs. 1 VPRG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c).