Handlungsfähigen fehlt im Allgemeinen die Prozessführungsbefugnis, d.h. die Möglichkeit, in einem Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizverfahren die Rechte als Partei selber wahrzunehmen und darüber zu verfügen; sie müssen das Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter führen lassen (Art. 19 Abs. 1 ZGB13). Eltern vertreten ihre Kinder im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge; sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, darf grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt (Art. 304 Abs. 1 und 2 ZGB).14