13 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 ZPO auf.11 Ist eine Vielzahl gleicher Eingaben zu behandeln oder äussern sich viele Parteien in einer gemeinsamen Eingabe (sog. Kollektiveingabe; als Streitgenossenschaft, Art. 13 Abs. 1 VRPG), so kann die Behörde ein gemeinsames Zustellungsdomizil verlangen (Art. 15 Abs. 2 VRPG).12 Auch können Streitgenossen eine gemeinsame Vertretung bezeichnen, sonst ergehen Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen (Art. 13 Abs. 1 VPRG i.V.m. Art. 72 ZPO). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden bereits eine gemeinsame Vertretung bezeichnet bzw. ein Zustelldomizil (c/o B.___) erklärt.