Die insgesamt fünf Beschwerdeführenden haben eine einzige Eingabe eingereicht. Die Befugnis oder die Pflicht mehrerer Personen, in einem Verfahren Rechte gemeinsam geltend zu machen oder zu verteidigen, richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der ZPO10 (Art. 13 Abs. 1 VPRG). Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden (Art. 70 Abs. 1 ZPO). Demnach treten die Beschwerdeführenden als Streitgenossen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 VRPG i.V.m.