Daraus folgt, dass die Anordnung der epidemiologischen Massnahme vom 5. November 2021 eine Verfügung ist und ein gültiges Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darstellt. Diese Verfügung ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 8. November 2021 zuständig. 1.2 Streitgenossenschaft