Vorliegend hat die Vorinstanz einseitig und verbindlich eine epidemiologische Massnahme gestützt auf das EpG9 angeordnet. Nach dem Geschriebenen erfüllt das Schreiben der Vorinstanz vom 5. November 2021 damit die materiellen Strukturmerkmale einer Verfügung. Allerdings erfüllt es, wie mehrfach vorgebracht, nicht alle Formerfordernisse im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VRPG: So enthält das Schreiben weder eine Rechtsmittelbelehrung noch eine Unterschrift. Da ansonsten alle Formerfordernisse zumindest ansatzweise erfüllt sind und die Beschwerdeführenden die Verfügung letztlich sachgerecht anfechten konnten, ist ihnen aus dieser formfehlerhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen.