4. Aus der Eingabe vom 29. Dezember 2021 geht hervor, dass A.___, C.___, E.___, G.___ und I.___ (fortan: Beschwerdeführende), gesetzlich vertreten durch ihre jeweiligen Elternteile, Beschwerde gegen die Anordnung der Vorinstanz vom 5. November 2021 führen. Die Beschwerdeführenden äussern sich in ihrer Eingabe zudem zu ihrem aktuellen und praktischen Interesse. 5. Innert erstreckter Frist hat die Vorinstanz am 3. Februar 2021 die Vorakten und eine Beschwerdevernehmlassung eingereicht, ohne einen Verfahrensantrag zu stellen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen