Sinne von Art. 60 ff. VRPG5 an die Hand genommen. Die Eltern wurden aufgefordert, einerseits die durch die angeordnete Massnahme betroffenen Kinder zu nennen und sich andererseits zum aktuellen und schutzwürdigen Interesse der betroffenen Kinder zu äusseren. Die Vorinstanz wurde ihrerseits aufgefordert, eine Beschwerdevernehmlassung und die Vorakten einzureichen.