7/8 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2735 III. Entscheid 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2021 nichtig ist. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2021 an die C.___ weiterzuleiten. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.