Ob die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2021 rechtsgültig unterzeichnet wurde, kann angesichts der festgestellten Nichtigkeit der Verfügung offengelassen werden. 5. Weiterleitung an die C.___ Wie ausgeführt, liegt die sachliche Zuständigkeit für die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers vom 24. April 2021 bei der C.___. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 VRPG umgehend an die C.___ weiterzuleiten. Es wird dann an der C.___ sein, das Akteneinsichtsgesuch zu behandeln und gegebenenfalls bei der Vorinstanz ein entsprechendes Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht zu stellen.