eine Kassation von Amtes wegen (Art. 40 VRPG) ist diesfalls entbehrlich. Nicht genügen kann es jedoch, wenn die Rechtsmittelbehörde es bei einem blossen Nichteintretensentscheid bewenden lässt. Aus Gründen der Rechtssicherheit bedarf es einer expliziten Klärung der Nichtigkeit im Dispositiv des Rechtsmittelentscheids.17 Die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2021 ist daher im Dispositiv des vorliegenden Beschwerdeentscheids festzustellen. 4. Rechtsgültige Unterzeichnung der Verfügung vom 26. Oktober 2021