3.5 Nichtigkeit bedeutet rechtliche Unwirksamkeit des entsprechenden Akts. Betroffene können sich jederzeit darauf berufen; Zeitablauf heilt die Nichtigkeit nicht. Dementsprechend ist sie von jeder rechtsanwendenden Behörde zu beachten und kann auch im Rechtsmittelverfahren sowie im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. Der im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gestellte Antrag auf Aufhebung der als nichtig erachteten Verfügung wird praxisgemäss in einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit umgedeutet. Eine Feststellung genügt in vielen Fällen; eine Kassation von Amtes wegen (Art. 40 VRPG) ist diesfalls entbehrlich.