Aus den Erwägungen der Verfügung geht zwar sinngemäss hervor, dass auf das Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht mangels eines entsprechenden Gesuchs einer Gesundheitsfachperson nicht einzutreten ist. Im Verfügungsdispositiv hat die Vorinstanz letztlich aber nur über 15 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) 16 Vgl. Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 49 N. 85 ff. m.w.H.