3.3 Wie ausgeführt war die Vorinstanz für die Beurteilung des Gesuchs um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht grundsätzlich zuständig. Die Vorinstanz hat es indessen unterlassen, zwischen dem Akteneinsichtsgesuch und der Beurteilung des Gesuchs um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht zu unterscheiden, indem sie Folgendes verfügt hat: Das Gesuch von Herrn A.___vom 24. April 2021 um Einsicht in die Behandlungsakten von seiner am 19. Februar 2021 verstorbenen Ehefrau B.___ wird abgewiesen, sofern darauf mangels eines Gesuchs von einer Gesundheitsfachperson eingetreten werden kann.