3.2 Nach dem Geschriebenen liegt die sachliche Zuständigkeit für die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers vom 24. April 2021 bei der C.___ und nicht bei der Vorinstanz. Es liegt letztlich auf der Hand, dass eine Behörde nicht über die Akteneinsicht bei einer anderen Behörde befinden kann. Die fehlende Zuständigkeit ist damit als offensichtlich zu betrachten.