Schwerwiegende inhaltliche oder formelle Mängel können die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge haben. Die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde (vgl. Art. 3 VRPG) führt zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, sofern sie offensichtlich ist und somit zugleich einen Kassationsgrund nach Art. 40 Abs. 2 VRPG darstellt.16