2.5. Betreffend Zuständigkeit für die Beurteilung des Gesuchs um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht präsentiert sich die Situation wie folgt: Die Vorinstanz ist gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. p OrV GSI die zuständige Stelle für die Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 8 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 GesG15 und damit in diesem Punkt grundsätzlich auch verfügungsbefugt. 3. Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung