2.4. Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 3 Abs. 4 VRPG). Hält sich die angerufene Behörde für unzuständig, so leitet sie die Eingabe an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiter und teilt dies dem Absender mit (Art. 4 Abs. 1 VRPG). Unter Verwaltungsrechtspflegebehörden gilt demnach die Weiterleitungs- oder Überweisungspflicht. Danach sind Eingaben, die an eine unzuständige Behörde gelangen, von dieser von Amtes wegen an die zuständige Instanz zu überweisen. Ein Parteiantrag ist nicht erforderlich.